Diskriminierung im Bewerbungsverfahren? Darauf müssen Arbeitgeber achten

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), besser bekannt als Antidiskriminierungsgesetz, sorgt bei Arbeitgebern für Unsicherheit. Eine Klagewelle ist nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zwar ausgeblieben, doch immer wieder hört man von hohen Schadensersatzzahlungen aufgrund von Ungleichbehandlungen, die sich erst auf den zweiten Blick als solche herausstellen. Insbesondere im Bewerbungsverfahren müssen Arbeitgeber auf der Hut sein keine Angriffspunkte zu bieten. 

Ziele des AGG

Eine Diskriminierung ist eine unzulässige Benachteiligung. Weil Aspekte wie Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit oder Alter auch im Arbeitsleben nicht zu Nachteilen führen dürfen stellt das AGG Regelungen zur Verhinderung von Diskriminierungen auf. Insbesondere bei Bewerbungen schlägt sich dies nieder. 

Vorsicht Falle: gefährliche Formulierungen

Die Vorgaben des AGG sind schon bei der Abfassung einer Stellenanzeige wichtig. Viele Formulierungen fallen zunächst gar nicht als diskriminierend auf. Bei genauerem Hinsehen entpuppen sie sich jedoch als Ausschlusskriterien: 

  • „körperlich belastbar“ (Behinderung)
  • „… passen Sie in unser junges Team“ (Alter)
  • „akzentfreies Deutsch“ (Herkunft)
  • „… sind Sie der ideale Kandidat“ (Geschlecht)

Bewerber, die zu einer der ausgeschlossenen Personengruppen gehören, haben bei einer Nichtberücksichtigung – auch wenn diese tatsächlich aus anderen Gründen erfolgt – gute Chancen auf eine Entschädigung. 

Wann ist eine Ungleichbehandlung zulässig?

Selbstverständlich gibt es für den Arbeitgeber auch die Möglichkeit, bestimmte geschützte Personengruppen bewusst ungleich zu behandeln gem. §8ff. AGG. Denn die Ungleichbehandlung muss eine wesentliche und entscheidende Berufliche Anforderung sein. Gerade für Beschränkungen auf bestimmte Altersgruppen findet sich in §10 Satz 3 AGG ein Katalog an Beispielen, wann eine solche Beschränkung zulässig ist. Generell wird jedoch vom Bundesarbeitsgericht eine zulässige Ungleichbehandlung sehr restriktiv ausgelegt. So hat das Bundesarbeitsgericht beispielsweise in einer aktuellen Entscheidung erst dargelegt, dass selbst ein Sportunterricht ausschließlich für Mädchen keine Beschränkung auf eine weibliche Lehrkraft erlaubt. Jegliche Art von Beschränkungen sollten daher im Vorfeld auf ihre Notwendigkeit geprüft und wenn möglich vermieden werden.

Checkliste für Stellenausschreibungen


Worauf müssen Sie als Arbeitgeber bei Stellenausschreibungen achten? Vor allem diese fünf Punkte sind wichtig:

  1. Die Stellenbeschreibung muss AGG-konform sein. Formulieren Sie die Anzeige vor allem geschlechts- und altersneutral und beschreiben Sie in erster Linie die Tätigkeit. Beschränken Sie sich bei den Anforderungen an die Person auf die wirklich relevanten Eigenschaften.
  2. Kontrollieren Sie den Entwurf von Stellenanzeigen und Ausschreibungen. Manchmal verstecken sich  in älteren Online-Bewerbungsformularen noch Pflichtfelder wie Geschlecht, Alter oder Wohnort. Diese können entfernt oder zu optionalen Feldern geändert werden.
  3. Es lohnt sich, den gesamten Schrift- und E-Mail-Verkehr im Zusammenhang mit den Bewerbungen zu dokumentieren. Dazu gehören auch Notizen zu Telefongesprächen.
  4. Geben Sie in Ihrem Unternehmen klare Anweisungen, welche Mitarbeiter zu den Bewerbungen Auskünfte geben dürfen. In der Regel müssen sich Arbeitgeber die von Ihren Angestellten gemachten Aussagen zurechnen lassen.
  5. Archivieren Sie alle relevanten Dokumente. Abgelehnte Bewerber haben nach Zugang zwei Monate Zeit eine Ungleichbehandlung dem Arbeitgeber gegenüber zu behaupten. Im Anschluss hieran hat der abgelehnte Bewerber weitere 3 Monate Zeit eine Klage zu erheben. Bewahren Sie deshalb alle Unterlagen bis zu diesem Zeitpunkt vollständig auf.

Fragen beim Bewerbungsgespräch: Entscheidend ist der Job-Bezug

Entsprechende Vorsicht ist natürlich auch beim Bewerbungsgespräch angebracht. Das gilt zum Beispiel für Fragen nach einer Schwangerschaft, Vorstrafen, der Konfession, der politischen Orientierung oder nach Behinderungen. Auch die Frage nach der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft ist nicht zulässig. 

Es gibt natürlich Ausnahmen. Diese Ausnahmen gelten immer, wenn ein Zusammenhang mit der Tätigkeit besteht. Ein Beispiel: Wenn Sie einen LKW-Fahrer einstellen möchten, dürfen Fragen nach Vorstrafen mit verkehrsrechtlichem Bezug natürlich gestellt werden. 

Fazit


Weil der Arbeitgeber im Zweifelsfall beweisen muss, dass eine Ablehnung keinen diskriminierenden Hintergrund hat (§ 22 AGG), ist jedes Bewerbungsverfahren mit einem gewissen Risiko verbunden. Für manchen Bewerber geht es vorrangig auch darum, eine Ablehnung als Einnahmequelle zu nutzen. Gerade deshalb ist es wichtig, das AGG im gesamten Bewerbungsverfahren zu beachten. Insbesondere dann, wenn bewusst eine bestimmte Personengruppe gewünscht ist, kann es schnell zu Fehlern kommen, da das Gesetz selbst nur einen Anhaltspunkt gibt und erst einige (auch neue) Entscheidungen des Bundesarbeitsgericht die letztlichen Vorgaben bilden. Es empfiehlt sich für Arbeitgeber, vor der Neubesetzung einer Stelle im Zweifel daher juristischen Rat von einem arbeitsrechtlich spezialisierten Anwalt einzuholen.

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